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aeroways GmbH
GAT, Hanger 10, Office E60
85356 München

AGB

phone: +49 89 337588
fax : +49 89 337600
email: info@aeroways.com

ARTIKEL 1.-­

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ABFLUGLAND ist das Land, in dem der Ort des Abflugs
im Sinne dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen liegt. ABFLUGORT bedeutet der auf der
Auftragsbestätigung angegebene Flughafen, an welchem der Flug beginnt. ABKOMMEN bedeutet die
jeweils für den Beförderungsvertrag geltende der nachstehend aufgeführten Vereinbarungen: -­ das am
12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen über die Vereinheitlichung bestimmter Regeln
in Bezug auf die internationale Luftbeförderung (nachstehend das „Warschauer Abkommen“) -­ das
Warschauer Abkommen, in der am 28. September 1955 in Den Haag ergänzten Fassung -­ das
Warschauer Abkommen, in der durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal von 1975 ergänzten
Fassung -­ das Warschauer Abkommen, in der in Den Haag sowie durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 von
Montreal von 1975 ergänzten Fassung -­ das Warschauer Abkommen, in der in Den Haag sowie durch
das Zusatzprotokoll Nr. 4 von Montreal von 1975 ergänzten Fassung -­ das am 18. September 1961 in
Guadalajara unterzeichnete Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen über die Vereinheitlichung
bestimmter Regeln in Bezug auf die internationalen Luftbeförderung durch andere als den vertraglichen
Luftfrachtführer -­ das am 28 Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Abkommen über die Vereinheitlichung
bestimmter Regeln in Bezug auf die internationale Luftbeförderung bedeutet aeroways GmbH,
Deutschland AUFGEGEBENES GEPÄCK bedeutet Gepäck, das der Luftfrachtführer gemäß Artikel 9 dieser
Allgemeinen Beförderungsbedingungen in seine alleinige Obhut nimmt und für das er eine
Gepäckidentifizierungsmarke ausgestellt hat. AUTRAGSBESTÄTIGUNG bedeutet eine Mitteilung über das
Zustandekommen einer Buchung sprich, dass ein ver-­ pflichtender Vertrag zu den in der
Auftragsbestätigung genanten Konditionen verbindlich geschlossen wurde. BEFÖRDERUNG bedeutet die
unentgeltliche oder entgeltliche Beförderung von Fluggästen und/oder Gepäck in der Luft, einschl. der
zugehörigen Transportdienstleistungen. BEHINDERTER FLUGGAST bedeutet einen Fluggast, dessen
körperliche, gesundheitliche oder geistige Verfassung individuelle Betreuung erfordert (beim Ein-­ oder
Ausstieg, während des Flugs, bei einer Notfallevakuierung, beim Umgang am Boden), die anderen
Fluggästen normalerweise nicht zuteil wird. BESTÄTIGTE BUCHUNG bedeutet, dass der Fluggast eine
Auftragsbestätigung erhalten hat, der folgendes beinhaltet:
a) im Falle eines Flugscheins in Papierform Angaben zur Flugnummer, zum Datum und zur Uhrzeit des
Flugs sowie die Bemerkung „OK” im dafür vorgesehenen Feld oder b) im Falle eines elektronischen
Flugscheins oder papierlosen Beförderungsscheins die Angabe, dass die Buchung eingetragen und
bestätigt worden ist.
BESTIMMUNGSORT ist der Flughafen, an dem der Fluggast seinen gemäß Auftragsbestätigung
angegebenen letzten Landeort erreicht. ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE NICHTBEFÖRDERUNG bedeutet
eine dem Fluggast geleistete Entschädigung gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 der vorliegenden
Allgemeinen Beförderungsbedingungen. EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (EG) in den Artikeln 11, 12 und
20 der vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen umfasst den Europäischen Wirtschaftsraum
(EEA) sowie andere Länder, allerdings nur insoweit, als in diesen anderen Ländern die Regelung
261/2004 gemäß zwischen diesen und der Europäischen Gemeinschaft getroffenen Übereinkünften
entweder direkt oder indirekt gilt.
FLUGGAST bedeutet jede Person, mit Ausnahme der Mitglieder der Besatzung, die mit Zustimmung des
Luftfrachtführers in einem Flugzeug befördert werden bzw. befördert werden sollen. Als Fluggast ist
auch der Makler/Broker des Auftrags anzusehen wenn er selbst befördert wird, sowie der Auftraggeber
(Charterkunde). GAT bedeutet General Aviation Terminal, der Ankunfts-­ und Abflugbereich für Business-­
und Privatflüge der Flughäfen. GEPÄCK bedeutet – sofern nichts anderes angegeben ist – sowohl
aufgegebenes als auch Handgepäck.
GROBE FAHRLÄSSIGKEIT bedeutet eine Handlung oder Unterlassung, die leichtfertig und im
Bewusstsein des möglichen Eintretens eines Schadens erfolgt. HANDGEPÄCK bedeutet jegliches Gepäck
des Fluggastes außer dem aufgegebenen Gepäck. HÖHERE GEWALT bedeutet ungewöhnliche und
unvorhersehbare Umstände, die sich der Kontrolle des Fluggastes und/oder des Luftfrachtführers
entziehen und deren Folgen selbst bei sorgfältigem Vorgehen nicht hätten vermieden werden können,
u.a. einschl. politischer Instabilität (Krieg, Aufstand, Flughafenschließung, Embargo, Beschlagnahme,
feindliche Handlungen, unruhige internationale Zustände, staatliche Vorschriften),
Witterungsbedingungen, die dem betreffenden Flugbetrieb entgegenstehen (Überschwemmung,
Erdbeben, Hurrikan oder Wetterbedingungen, die nach Entscheidung des Flugkapitän eine sichere
Flugdurchführung nicht gewährleisten oder die Betriebsgrenzen des Luft-­ fahrtzeuges überschreiten
könnten), Sicherheitsrisiken (Terrorangriff, Bombenalarm, Entführung, Beschlagnahme des Flugzeugs
oder der Sitzplätze eines Flugs durch Regierungsbeschluss, Brand oder Explosion, Sabotage),
unerwartete Mängel bezüglich der Flugsicherheit (z.B. Maschinenschaden, mangelhafte oder gestörte
Flughafeneinrichtungen, wie z.B. defekte Navigationssysteme, Enteisungsstationen, überlastete
Röntgen-­Durchleuchtungsapparate, Ausfall der Flughafenansagesysteme), unvorhergesehene Probleme
aufgrund von Krankheit/Geburt eines Kindes und/oder Fluggästen, die sich nicht an die Vorschriften
halten, Streiks, die den Betrieb des Luftfrachtführers beeinträchtigen, Entscheidungen der
Luftfahrtverwaltung im Hinblick auf ein bestimmtes Flugzeug an einem bestimmten Tag, aufgrund derer
sich eine längere Verzögerung oder die Stornierung eines oder mehrere Flüge dieses Flugzeugs ergeben.
LETZTER BESTIMMUNGSORT bedeutet der auf der Auftragsbestätigung bestimmte Zielort oder, im Falle
von direkten Anschlussflügen, der Zielort des letzten Fluges. LUFTFRACHTFÜHRER umfasst die
aeroways GmbH und denjenigen Luftfrachtführer sowie sämtliche sonstigen Luftfrachtführer, die den
Fluggast und/oder dessen Gepäck gemäß dem Flugschein oder dem Flugauftrag befördern oder sich zu
dessen Beförderung verpflichten oder sich zur Erbringung sonstiger mit der Luftbeförderung in
Zusammenhang stehender Dienstleistungen verpflichten, je nach dem, was im Sinne dieser Allgemeinen
Beförderungsbedingungen zutrifft. NICHTBEFÖRDERUNG bedeutet die Weigerung, einen Fluggast auf
einem aeroways GmbH Flug zu befördern, wenn gerechtfertigte Gründe dafür vorliegen, dem Fluggast
das Betreten des Flugzeugs zu verweigern, wie z.B. oder Sicherheitsgründe oder nicht ausreichende
Reisepapiere. SCHADEN schließt Tod, Körperverletzung eines Fluggastes, Schäden aufgrund von
Verspätung, Teilverlust oder sonstige Schäden, gleich welcher Art, ein, die aufgrund oder im
Zusammenhang mit der Beförderung oder sonstiger vom Luftfrachtführer erbrachter zugehöriger
Dienstleistungen eintreten. TAGE bedeutet Kalendertage, wobei im Hinblick auf Benachrichtigungen der
Tag der Absendung der Benachrichtigung nicht gezählt wird und im Hinblick auf die Festlegung der
Gültigkeitsdauer der Tag, an dem der Flugschein ausgestellt wird oder der Flug beginnt, nicht gezählt
wird. VEREINBARTE ZWISCHENLANDEORTE bedeutet die auf der Auftragsbestätigung festgelegte Orte
auf dem Reiseweg des Fluggastes, mit Ausnahme des Abflugs-­ und des Bestimmungsorts.
VERTRAGSBEDINGUNGEN bedeutet die schriftlich bestätigten oder auf der Auftragsbestätigung
ausgewiesenen oder mit diesen übergebenen Bestimmungen, in welchen unter anderem auf
Mitteilungen und auf die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen verwiesen wird.
VORSATZ bedeutet jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, Schaden zu
verursachen. ZWISCHENSTATION bedeutet die bewusste Unterbrechung der Reise durch den Fluggast
an einer Station zwischen dem Abflugort und dem Bestimmungsort.

ARTIKEL 2.-­ GELTUNGSBEREICH

1. ALLGEMEINES

Die vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen sind die Beförderungsbedingungen der
aeroways GmbH, auf die unter anderem in der Auftragsbestätigung verwiesen wird. Außer gemäß
Absatz 2 dieses Artikels gelten sie für die gesamte Beförderung der Fluggäste und des Gepäcks, die der
Luftfrachtführer gegen Entgelt vornimmt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten sie ebenso für die
unentgeltliche Beförderung.

2. ENTGEGENSTEHENDES RECHT Insoweit, als irgendeine in diesem Vertrag
enthaltene oder genannte Bestimmung in Widerspruch zu irgendeiner im Abkommen und in einem
beliebigen anderen Abkommen, geltenden Gesetzen, staatlichen Regelungen, Tarifbestimmungen,
Anweisungen oder Auflagen enthaltenen Bestimmung steht, auf deren Erfüllung nicht durch
Vereinbarung zwischen den Parteien verzichtet werden kann, gilt die betreffende Bestimmung nicht. Die
Ungültigkeit einer Bestimmung berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

ARTIKEL 3.-­ KRANKHEIT

Wird ein Fluggast nach Beginn seiner Reise aufgrund von Krankheit
daran gehindert, die Reise zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen und Zeiten
fortzusetzen, so versucht die aeroways GmbH die Reiseplanung zu verschieben, bis der Fluggast wieder
in der Lage ist zu reisen, falls keine anderen Buchungen entgegenstehen. Für dadurch entstandenen
Mehrkosten haftet der Fluggast.

ARTIKEL 4.-­ ZWISCHENSTOPP

Sämtliche von der aeroways GmbH angebotenen Flüge sind
Direktflüge. Aufgrund der Umstände im Einzelfall kann es zu Zwischenstopps kommen.

ARTIKEL 5.-­ FLUGPREISE, GEBÜHREN, STORNIERUNG

1. FLUGPREIS, BERECHNUNG Die Flugpreise gelten für die Betriebsstunden. Die
zeitliche Berechnung beginnt mit dem Starten des Motors und endet mit dem Abschalten des Triebwerks.
2. STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN Etwaige vom Staat oder von einer Behörde
oder vom Betreiber des Flughafens oder von der aeroways GmbH in Bezug auf einen Fluggast oder
dessen Nutzung irgendwelcher Dienstleistungen oder Einrichtungen erhobene Steuern, Gebühren
und/oder Abgaben gelten zusätzlich zu den sonst geltenden Flugpreisen und Gebühren und sind vom
Fluggast insoweit zu zahlen, als sie nicht bereits im Flugpreis enthalten sind, und zwar selbst nach
Auftragsbestätigung und/oder Bezahlung des Flugpreises durch den Fluggast.
3. WÄHRUNG Die Flugpreise und Gebühren sind ausschließlich in EURO zu bezahlen.
Die Bezahlung mit einer anderen Währung ist vorab mit der aeroways GmbH schriftlich zu vereinbaren.
Erfolgt die Zahlung in einer anderen Währung als in EURO, entspricht der Wechselkurs für diese Zahlung
dem Abgabekurs der Europäischen Zentralbank oder der Bank der sich der Luftfrachtführer
diesbezüglich am Tag der Auftragsbestätigung bedient.
4. MAKLERGESCHÄFT/BROKERAGE Falls Flugbuchungen mittels Maklern/Broker
erfolgen, haften sowohl der Makler/Broker als auch der Fluggast für die Bezahlung der Flugpreise,
Steuern, Gebühren und Abgaben.

ARTIKEL 6-­ PERSONENBEZOGENE DATEN

Im gesetzlich zulässigen Umfang ermächtigt der Fluggast den Luftfrachtführer zur Speicherung personenbezogener Daten, die diesem oder dessen
autorisiertem Vertreter zum Zwecke der Buchung der Beförderung, der Nutzung zugehöriger
Dienstleistungen, des Betriebs von Gepäckbetrugerkennungssystemen und Systemen zur Verhinderung
und Erkennung von Betrug im Zusammenhang mit Auftragsbestätigungen, der Erfüllung von
Einwanderungs-­ und Einreisevorschriften sowie der Weitergabe an staatliche Behörden, wie z.B. Zoll-­
und Einwanderungsbehörden sowie Bundes-­ und Landesbehörden, sofern von diesen gefordert,
übermittelt worden sind. Der Luftfrachtführer ist ferner berechtigt, diese Daten zu diesen Zwecken
weltweit an seine Zweigstellen, seine autorisierten Vertreter, die Anbieter von zugehörigen
Dienstleistungen oder staatliche Behörden zu übermitteln, gleichgültig, in welchem Land sich diese
befinden. Der Luftfrachtführer verfügt über Datenschutzrichtlinien, die auf seiner Website
www.aeroways.com eingesehen werden können oder dem Fluggast auf Wunsch zugesandt werden.

ARTIKEL 7-­ EINCHECKEN

Damit etwaige staatlicherseits geforderte Formalitäten und
Abflugverfahren rechtzeitig vor dem Abflug erfüllt werden können, muss der Fluggast spätestens zu
dem vom Luftfrachtführer angegebenen Zeitpunkt einchecken bzw. sich 30 Min. vor der geplanten
Abflugzeit am GAT einfinden. Checkt der Fluggast nicht ein oder findet er sich nicht rechtzeitig am GAT
ein oder erscheint er ohne ausreichende Papiere, ist der Luftfrachtführer berechtigt, den für den
betreffenden Fluggast gebuchten Flug zu stornieren und ist nicht verpflichtet, den Flug hinauszuzögern.
Der Luftfrachtführer haftet gegenüber dem Fluggast nicht für Verlust oder Auslagen aufgrund der
Tatsache, dass dieser die Bestimmungen dieses Artikels nicht erfüllt hat.

ARTIKEL 8-­ VERWEIGERUNG UND BESCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG

1. Der Luftfrachtführer ist berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung des
Fluggastes und/oder seines Gepäcks zu verweigern, und zwar aus Sicherheits-­ und/oder
Ordnungsgründen oder wenn der Luftfrachtführer nach vernünftigem Ermessen zu dem Schluss kommt,
dass ein solches Vorgehen notwendig ist,
a) um etwa geltende Gesetze, Vorschriften oder Anweisungen eines Landes, von dem aus abgeflogen
oder das angeflogen oder das überflogen wird, zu entsprechen,
b) weil der Fluggast etwaige angemessene Anweisungen des Luftfrachtführers nicht befolgt hat, die
erteilt wurden, um die sichere, effiziente und bequeme Beförderung aller Fluggäste sicherzustellen
c) weil der Fluggast sich geweigert hat, sich einer Sicherheitsüberprüfung durch den Luftfrachtführer
oder durch einen Flughafen-­ oder Regierungsmitarbeiter zu unterziehen,
d) weil der geltende Flugpreis oder sonstige fällige Gebühren oder Steuern nicht gezahlt worden ist
(sind) oder etwaige Kreditvereinbarungen zwischen dem Luftfrachtführer und dem Fluggast nicht erfüllt
worden sind.
e) weil die Zoll-­ und/oder Einwanderungsbehörde oder eine andere staatliche Behörde den
Luftfrachtführer (mündlich oder schriftlich) darüber unterrichtet hat, dass es dem Fluggast nicht
gestattet ist zu reisen;; dies schließt ein, dass der Luftfrachtführer von der betreffenden Behörde einen
negativen Reisebescheid hinsichtlich dieses Fluggastes erhalten hat, z.B. falls der Fluggast im Verdacht
des tatsächlichen (oder beabsichtigten) Drogenschmuggels steht.
f) weil der Fluggast offensichtlich nicht die erforderlichen Dokumente vorweisen kann.
2. Es erfolgt keine Erstattung durch den Luftfrachtführer, wenn dem Fluggast die
Beförderung auf der Grundlage von Absatz 1 verweigert wird.
3. Ein Fluggast, der aus einem anderen der in Absatz 1 dieses Artikels genannten
Gründe nicht befördert oder unterwegs aus dem Flugzeug entfernt wird, hat keinen Anspruch auf eine
Erstattung für Nichtbeförderung gegen den Willen des Fluggastes.

ARTIKEL 9-­ GEPÄCK

1. GEGENSTÄNDE, DIE NICHT ALS GEPÄCK ANGENOMMEN WERDEN KÖNNEN
a) Das Mitführen von gefährlichen Gegenständen, wie z.B. den nachstehenden, im Gepäck ist verboten:
(1) Gegenstände, Flüssigkeiten oder andere Substanzen, die ein erhebliches Risiko für Gesundheit,
Sicherheit oder Eigentum darstellen können, wenn sie in der Luft befördert werden, u.a. einschl.
Sprengstoffen, komprimierter Gase und/oder Aerosole, brennbarer Flüssigkeiten, Beizmitteln,
Oxidationsmitteln, radioaktiver Materialien, leicht entzündlicher Stoffe, giftiger, unangenehmer oder
reizender Substanzen sowie jeglicher sonstigen in den Technischen Anweisungen für den sicheren
Transport von Gefahrgütern in der Luft der International Civil Aviation Organization (ICAO) und den
Vorschriften über Gefahrgüter der International Air Transport Association (IATA) aufgeführten
Materialien;; weitere Informationen dazu erhalten Sie auf Wunsch vom Luftfrachtführer,
(2) Gegenstände, deren Beförderung gemäß dem geltenden Recht, den Vorschriften oder Anweisungen
eines Landes verboten ist, von dem aus abgeflogen oder das angeflogen oder das überflogen wird,
(3) Gegenstände, die nach Auffassung des Luftfrachtführers aufgrund ihrer Art, ihres Gewichts, ihrer
Größe, ihrer Form oder ihres Geruchs für die Beförderung nicht geeignet sind,
(4) lebende Tiere, außer gemäß Absatz 10 dieses Artikels.
b) Schusswaffen, Nachbildungen von Waffen, Munition und Waffen, wie z.B. antike Waffen, Schwerter,
Messer und ähnliche Gegenstände werden nicht zur Beförderung angenommen, es sei denn als Fracht
oder aufgegebenes Gepäck und unter der Voraussetzung, dass die vorherige Zustimmung des
Luftfrachtführers eingeholt worden ist und dies vom Fluggast nachgewiesen wird.
(c) Weitere Informationen über verbotene Gegenstände, die nicht als Handgepäck befördert werden
dürfen, wie z.B. spitze/scharfkantige Waffen und Objekte, stumpfe Instrumente und Feuerzeuge, sind
beim Luftfrachtführer erhältlich.
(d) Der Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden aufgrund von gefährlichen Gegenständen gemäß lit.
a) und b) dieses Absatzes. Für diese Gegenstände sind allein die Fluggäste verantwortlich, und etwaige
sich daraus ergebende Schäden gehen auf das Risiko und zu Lasten des betreffenden Fluggastes.
2. DAS RECHT AUF ABLEHNUNG VON GEPÄCK Der Luftfrachtführer lehnt die
Beförderung jedes in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gegenstands als Gepäck ab. Es steht ihm frei,
die Weiterbeförderung von Gepäck abzulehnen, wenn er feststellt, dass dieses aus einem solchen
Gegenstand besteht oder einen solchen beinhaltet. Der Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet,
zurückgewiesene Gepäckstücke und/oder Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. Falls Gepäckstücke
und/oder Gegenstände anders als in Form von aufgegebenem oder Handgepäck in Verwahrung
genommen werden, haftet der Luftfrachtführer nicht für dieses, außer im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit seitens des Luftfrachtführers.
3. DURCHSUCHUNGSRECHT Der Luftfrachtführer kann den Fluggast nach der
Erlaubnis fragen, eine Durchsuchung, eine Röntgen-­ oder sonstigen Durchleuchtung seiner Person und
seines Gepäcks vorzunehmen, um festzustellen, ob der Fluggast im Besitz irgend-­ welcher der in Absatz
1a) dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ist oder ob sein Gepäck solche enthält oder ob es Waffen
oder Munition enthält, in Bezug auf welche dem Absatz 1b) dieses Artikels nicht entsprochen wurde,
und zwar zur Nachverfolgung oder aus Sicherheitsgründen und um sicherzustellen, dass die Vorschriften
hinsichtlich des Gepäcks erfüllt werden. Falls der Fluggast sich weigert, dieser Aufforderung
nachzukommen, ist der Luftfrachtführer berechtigt, die Beförderung des Fluggastes oder seines Gepäcks
zu verweigern. Verursacht eine Röntgen-­ oder sonstige Durchleuchtung Schäden für den Fluggast oder
an dessen Gepäck, haftet der Luftfrachtführer dafür nicht, außer im Falle von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit seitens des Luftfrachtführers.
4. AUFGEGEBENES GEPÄCK
a) Nachdem das aufzugebende Gepäck dem Luftfrachtführer übergeben worden ist, nimmt dieser es in
Verwahrung.
b) Der Luftfrachtführer ist berechtigt, Gepäckstücke als aufgegebenes Gepäck zurückzuweisen, wenn
diese nicht ordnungsgemäß in verschließbaren Koffern oder anderen geeigneten Behältern verpackt
sind, welche die sichere Beförderung bei Anwendung der üblichen Sorgfalt gewährleisten. Der
Luftfrachtführer ist nicht verpflichtet, zurückgewiesene Gepäckstücke und/oder Gegenstände in
Verwahrung zu nehmen. Der Luftfrachtführer haftet nicht für Gepäckstücke und/oder Artikel, die anders
als in Form von aufgegebenem oder Handgepäck in Verwahrung genommen werden, außer im Falle
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Luftfrachtführers.
c) Dem Fluggast ist es nicht gestattet, in sein aufgegebenes Gepäck zerbrechliche oder verderbliche
Güter, Wertgegenstände, Geld, Schlüssel, Schmuck, elektronische Ausrüstungen, wie z.B. Laptops,
Taschenrechner usw., Kameras, Mobiltelefone, übertragbare Wertpapiere, Geschäftsunterlagen,
Wertpapiere, Medikamente, medizinische Unterlagen, Pässe und sonstige Ausweispapiere oder Muster
aufzunehmen.
5. TIERE
a) Die Beförderung von Hunden, Katzen, zahmen Vögeln und sonstigen Haustieren erfordert die
ausdrückliche Genehmigung des Luftfrachtführers bei der Buchung. Die Genehmigung hängt davon ab,
dass das Tier ordnungsgemäß
in einem Versandkäfig eingeschlossen ist und ihm die im Einreise-­ oder Transitland etwa erforderlichen,
gültigen Gesundheits-­ und Impfbescheinigungen, Einreiseerlaubnisse und sonstige Dokumente (u.a.
einschl. Bescheinigungen, Ausweisen und/oder sonstiger Identitätsnachweise) beigefügt sind. Der
Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, über die Art der Beförderung zu entscheiden und die Anzahl
der auf dem Flug zu befördernden Tiere zu begrenzen.
b) Die Annahme jeglicher Tiere zur Beförderung geschieht unter der Bedingung, dass der Fluggast die
volle Verantwortung für das betreffende Tier sowie die erforderlichen Erlaubnisse und Bescheinigungen
und dergleichen übernimmt. Der Luftfrachtführer haftet nicht für eine Verletzung des Tiers oder Verlust,
Verspätung, Krankheit oder Tod desselben im Falle, dass ihm die Einreise in oder der Transit durch ein
Land, einen Staat oder ein Gebiet verweigert wird, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit seitens des Luftfrachtführers entstanden.

ARTIKEL 10. -­ FLUGZEITEN

1. Der Fluggast hat der aeroways GmbH seine Kontaktdaten und/oder Kontaktadresse zu übermitteln,
über die er im Falle von Änderungen des (der) Flugplans (Flugpläne) erreicht werden kann.
2. Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Abflug-­ und Flugzeit sind circa Angaben. aeroways GmbH
ist nach besten Kräften bemüht, diese Zeiten einzuhalten. Aus flugtechnischen und flug-­
sicherungsbedingten Gründen können Verzögerungen auftreten.
3. Bei Verspätungen und sonstige Störungen des Flugbetriebes haftet aeroways GmbH nur für grobes
eigenes Verschulden und Vorsatz.

ARTIKEL 11.-­ ALTERNATIVES LUFTFAHRZEUG, HAFTUNGSAUSSCHLUSS

1. ALTERNATIVES LUFTFAHRZEUG Der Luftfrachtführer bemüht sich nach besten
Kräften darum, Verspätungen bei der Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks zu vermeiden.
Um eine Stornierung oder Verspätung eines Fluges zu vermeiden, ist der Luftfrachtführer berechtigt zu
veranlassen, dass ein Flug in seinem Auftrag durch einen anderen Luftfrachtführer und/oder ein anderes
Flugzeug erfolgt, aeroways GmbH behält sich das Recht vor, dem Kunden jederzeit ein anderes, gleich-­
oder höherwertiges Flugzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das gebuchte Flugzeug nicht verfügbar ist.
Falls der Kunde die Ersatzgestellung eines gleich-­ oder höherwertigen Flugzeugs ablehnt, hat die
aeroways GmbH aufgrund mangelnder Verfügbarkeit das Recht vom Vertrag zurückzutreten und Storno
und Schadensersatz geltend zu machen.
2. HAFTUNGSAUSSCHLUSS Falls ein Flug wegen Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers
storniert wird oder sich verspätet, der Luftfrachtführer an einem Zwischenlande-­ oder Bestimmungsort
eines Fluggastes nicht landet oder wegen Fahrlässigkeit dafür verantwortlich ist, dass ein Fluggast einen
Anschlussflug versäumt, ist die Haftung ausgeschlossen. Im Fall, dass dem Fluggast ein
geringwertigeres Flugzeug zur Verfügung gestellt wird, erhält der Fluggast eine Erstattung i. H. v. 15 %
des Flugpreises für sämtliche mit dem geringwertigeren Flugzeug geflogenen Flüge.

ARTIKEL 12-­ VERHALTEN AN BORD DES FLUGZEUGS

1. Das Verhalten eines Fluggastes an Bord des Flugzeugs muss so sein, dass er nach
vertretbarer Ansicht des Luftfrachtführers keine Personen oder Güter auf dem Flugzeug gefährdet oder
zu gefährden droht. Der Fluggast darf nach vertretbarer Ansicht des Luftfrachtführers die Besatzung
nicht in der Erfüllung ihrer Pflichten behindern und hat sämtliche Anweisungen zu befolgen, welche die
Besatzung erteilt, um die Sicherheit des Flugzeugs oder die sichere, effiziente und angenehme
Beförderung der Fluggäste zu gewährleisten. Der Fluggast darf sich nach vertretbarer Ansicht des
Luftfrachtführers nicht in einer Weise verhalten, die anderen Fluggästen gerechtfertigten Anlass zu
Beschwerden gibt.
2. Der Luftfrachtführer kann den Betrieb von elektronischen Geräten, einschl.
Mobiltelefonen, Laptops, tragbaren Aufzeichnungsgeräten, tragbaren Radiogeräten, CD-­Spielern,
elektronischen Spielen oder Übertragungsgeräten, einschl. funkgesteuerter Spielzeuge und tragbarer
Sprechfunkgeräte, mit Ausnahme von Hörhilfen und Herzschrittmachern, deren Verwendung gestattet
ist, aus Sicherheitsgründen verbieten oder einschränken.
3. Der Fluggast darf an Bord nicht in einem solchen Ausmaß unter Einfluss
alkoholischer Getränke oder von Drogen oder anderen Stoffen stehen, dass er möglicherweise andere
Personen oder Güter oder das Flugzeug selbst gefährdet oder zu gefährden droht, oder sich in einer
Weise verhalten, dass andere Fluggäste gerechtfertigten Anlass zu Beschwerden haben. Der Genuss
von alkoholischen Getränken, die vom Fluggast in das Flugzeug mitgenommenen wurden, ist verboten.
4. Der Luftfrachtführer kann jegliches Rauchen an Bord verbieten.
5. Falls der Fluggast die Bestimmungen der vorstehenden Absätze nicht beachtet,
kann der Luftfrachtführer die entsprechend der Situation erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ein
weiteres derartiges Verhalten zu unterbinden. Dazu gehören unter anderem die Festsetzung des
Fluggastes und/oder dessen Verweisung von Bord, die Verweigerung seiner Weiterbeförderung ab
einem beliebigen Ort und die Meldung des Fluggastes an die örtlichen Behörden.
6. Für den Fall, dass der Fluggast die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels
8 Absatz 1 nicht beachtet oder anderweitig gegen seine Verpflichtungen verstößt, behält sich der
Luftfrachtführer das Recht vor, gerichtliche Schritte einzuleiten und Schadenersatz geltend zu machen.
7. Falls der Luftfrachtführer infolge des Verhaltens des Fluggastes das Flugzeug an
einen nicht planmäßigen Bestimmungsort umleiten muss, zahlt der betreffende Fluggast dem
Luftfrachtführer die angemessenen und zulässigen Kosten dieser Umleitung.

ARTIKEL 13-­ VEREINBARUNGEN DES LUFTFRACHTFÜHRERS

1. HAFTUNG
a) Falls im Zuge des Abschlusses des Luftbeförderungsvertrags die aeroways GmbH sich auch
verpflichtet, Aufgaben als Vertreter für die Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen zu übernehmen,
haftet die aeroways GmbH gegenüber dem Fluggast nicht, außer im Falle der Fahrlässigkeit beim Treffen
derartiger Vereinbarungen.
b) Falls die aeroways GmbH zusätzliche Dienstleistungen als Reiseveranstalter bietet, richtet sich die
Haftung der aeroways GmbH nach den für Pauschalreisevereinbarungen geltenden Regeln und
Bedingungen, wie z.B. der EG-­Richtlinie 90/314.
2. TRANSFERDIENSTE
Der Luftfrachtführer unterhält, betreibt oder erbringt normalerweise keine Transferdienste zwischen
einzelnen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Stadtzentren. Der Luftfrachtführer haftet nicht für
von ihm nicht beauftragte Transferdienste, die von Dritten erbracht werden. Insoweit, als der
Luftfrachtführer selbst Transferdienste für seine Fluggäste unterhält und betreibt, liegen diesen die
vorliegenden Allgemeinen Beförderungsbedingungen zugrunde. Die geltenden Gebühren für die
Nutzung der vom Luftfrachtführer unterhaltenen und betriebenen Transferdienste trägt der Fluggast.

ARTIKEL 14-­ VERWALTUNGSFORMALITÄTEN

1. ALLGEMEINES Es obliegt dem Fluggast, sämtliche erforderlichen Reisedokumente
zu beschaffen und alle Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Forderungen und Reisebestimmungen des
Abflug-­, Bestimmungs-­ und Transitlandes zu erfüllen. Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Folgen,
die sich für den Fluggast daraus ergeben, dass er derartige Dokumente oder Visa nicht beschafft oder
derartige Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Forderungen, Reisebestimmungen, Regeln oder
Anweisungen nicht befolgt hat.
2. REISEDOKUMENTE Auf Nachfrage legt der Fluggast dem Luftfrachtführer oder
dessen Mitarbeitern oder Vertretern sämtliche Ausreise-­, Einreise, Gesundheits-­ und sonstigen von den
Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen, Forderungen und Reisebestimmungen der betreffenden Länder
vorgeschriebenen Dokumente vor und gestattet dem Luftfrachtführer, Kopien von diesen anzufertigen
und aufzubewahren oder die in den betreffenden Dokumenten enthaltenen Daten anderweitig zu
speichern. Der Luftfrachtführer behält sich das Recht vor, die Beförderung eines Fluggastes zu
verweigern, der die einschlägigen Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Forderungen oder
Reisebestimmungen nicht erfüllt hat oder dessen Dokumente nicht ordnungsgemäß scheinen oder der
dem Luftfrachtführer nicht gestattet, Kopien von diesen anzufertigen und aufzubewahren oder die in
den betreffenden Dokumenten enthaltenen Daten anderweitig zu speichern.
3. VERWEIGERUNG DER EINREISE Der Fluggast verpflichtet sich, die betreffende
Gebühr zu zahlen, wenn der Luftfrachtführer aufgrund einer staatlichen Anordnung gezwungen ist, den
Fluggast aufgrund der Tatsache, dass ihm die Einreise in ein Transit-­ oder Bestimmungsland verweigert
wird, an den Abflugort oder an einen anderen Ort zurückzubefördern. Der Luftfrachtführer ist berechtigt,
etwaige ihm für nicht genutzte Beförderung geleistete Zahlungen oder sonstige ihm bereits vom
Fluggast gezahlte Beträgen für die Zahlung dieser Gebühren zu verwenden. Der Flugpreis für die
Beförderung an den Ort, für den dem Fluggast die Einreise oder Verbringung verweigert wird, wird vom
Luftfrachtführer nicht zurückerstattet. Aus Gründen der Sicherheit und Ordnung können der Flugkapitän
und/oder die eskortierende Polizei die betreffenden Reisedokumente des unter ihrer Obhut befindlichen
Fluggastes während des Fluges an seinen Abflugort oder an einen anderen Ort in Verwahrung nehmen.
4. HAFTUNG DES FLUGGASTES FÜR GELDBUSSEN, KOSTEN FÜR
INGEWAHRSAMNAHME USW. Falls der Luftfrachtführer gezwungen ist, eine Geldbuße, Strafe oder
Kaution zu zahlen oder zu hinterlegen, oder falls ihm irgendwelche Auslagen entstehen aufgrund der
Tatsache, dass ein Fluggast die Gesetze, Vorschriften, Anweisungen, Forderungen und Bestimmungen
hinsichtlich der Reisedokumente der betreffenden Länder nicht erfüllt oder die erforderlichen
Dokumente nicht vorlegt, erstattet der Fluggast dem Luftfrachtführer auf Wunsch jeden von diesem
gezahlten oder hinterlegten betreffenden Betrag und sämtliche derartigen ihm entstandenen Auslagen.
Der Luftfrachtführer ist berechtigt, etwaige ihm für nicht genutzte Beförderung geleistete Zahlungen
oder sonstige ihm bereits vom Fluggast gezahlte Beträge für die Zahlung dieser Gebühren zu verwenden
oder dem Fluggast die Beförderung zu verweigern, falls dieser ihm nicht die betreffenden Beträge oder
ihm entstandenen Auslagen erstattet. Informationen zu staatlichen Gesetzen, Vorschriften,
Anweisungen oder Anforderungen (die dazu führen können, dass der Luftfrachtführer derartige
Zahlungen zu leisten hat bzw. dass ihm derartige Auslagen entstehen) werden auf Wunsch nach bestem
Wissen des Luftfrachtführers ausgehändigt. Der Luftfrachtführer übernimmt jedoch, außer im Falle von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinerlei Haftung in bezog auf derartige Informationen.
5. UNTERSUCHUNG DURCH DEN ZOLL Falls erforderlich, ist der Fluggast bei der
Durchsuchung seines verspäteten und/oder nicht verspäteten sowie aufgegebenen und/oder
Handgepäcks durch Zoll-­ und sonstige Regierungsbeamte anwesend und leistet die gewünschte
Unterstützung. Der Luftfrachtführer haftet gegenüber dem Fluggast nicht für etwaigen Verlust oder
Schaden, der diesem dadurch entsteht, dass er dieser Pflicht nicht nachkommt. Falls dem
Luftfrachtführer dadurch, dass der Fluggast dieser Pflicht nicht nachkommt, oder dadurch, dass dieser
dem Luftfrachtführer gestattet, die Durchsuchung durch den Zoll in seinem Auftrag vornehmen zu lassen,
ein Schaden entsteht, entschädigt der Fluggast den Luftfrachtführer für den betreffenden Schaden.
6. STAATLICHE REGELUNGEN Der Luftfrachtführer haftet nicht für dem Fluggast
entstehende Verluste oder Schäden, falls diese sich aus der Weigerung des Luftfrachtführers ergeben,
den Fluggast zu befördern, und der Luftfrachtführer überzeugt ist oder berechtigten Grund zu der
Überzeugung hat, dass die Beförderung des Fluggastes einen Verstoß gegen staatliche Vorschriften,
Anweisungen, Forderungen, Bestimmungen oder sonstige einschlägigen Gesetze darstellen würde.
Dieser Absatz gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Luftfrachtführers.

ARTIKEL 15-­ HAFTUNG

1. ALLGEMEINES
a) Die Beförderung gemäß diesem Vertrag unterliegt den durch das Abkommen festgelegten Regeln
und Einschränkungen hinsichtlich der Haftung, selbst wenn es sich dabei nicht um eine internationale
Beförderung handelt, für welche das Abkommen zwingend gilt.
b) Der Luftfrachtführer haftet in keinem Fall über den Betrag des nachgewiesenen Schadens hinaus.
c) Falls der Luftfrachtführer nachweist, dass ein Schaden durch Fahrlässigkeit oder sonstige schuldhafte
Handlung oder Unterlassung der eine Entschädigung geltend machenden Person, oder von der Person,
von der sie ihren Anspruch herleitet, verursacht worden ist, ist der Luftfrachtführer insoweit, als diese
Fahrlässigkeit oder sonstige schuldhafte Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht oder dazu
beigetragen hat, ganz oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dem Anspruchsteller befreit. Dieser
Absatz gilt auch für die in den vorliegenden Bedingungen enthaltenen Haftungsbestimmungen,
einschließlich des nachstehenden Absatz 2a) dieses Artikels 15.
d) Der Luftfrachtführer haftet nur für Schäden, die auf seinem eigenen Flug eintreten. e) Der
Luftfrachtführer haftet nicht für Schäden, die sich daraus ergeben, dass er etwaige Gesetze oder
staatliche Vorschriften, Anordnungen, Forderungen oder Verpflichtungen befolgt, oder daraus, dass der
Fluggast diese nicht befolgt.
f) Ein(e) etwaige(r) Haftungsausschluss oder -­begrenzung des Luftfrachtführers gilt für die und
zugunsten der Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Luftfrachtführers sowie für jeden Dritten, dessen
Flugzeug vom Luftfrachtführer benutzt wird, und für dessen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Dritter im
Sinne dieser Regelung ist neben dem Eigentümer des Flugzeuges auch der Mietkäufer oder
Leasingnehmer. Der vom Luftfrachtführer und diesen Vertretern und Erfüllungsgehilfen zu erstattende
Gesamtbetrag darf die Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers nicht übersteigen.
g) Sofern nicht an anderer Stelle ausdrücklich vorgesehen, gilt keine Regelung in diesen
Beförderungsbedingungen als Verzicht auf einen Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung
des Luftfrachtführers gemäß dem Abkommen oder gemäß einschlägigen Gesetzen.
2. SCHADENERSATZ FÜR KÖRPERVERLETZUNG ODER TOD a) Der Luftfrachtführer
haftet im Falle des Todes oder der Körperverletzung eines Fluggastes für nachgewiesenermaßen
erlittene Schäden nur unter der Bedingung, dass der Unfall, der zum Tod oder zur Körperverletzung
geführt hat, an Bord des Flugzeugs oder beim Einstiegs-­ oder Ausstiegsvorgang geschehen ist.
b) Für Schäden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2a), die je Fluggast den Betrag von 100.000 SZR nicht
übersteigen, gilt kein(e) Haftungsausschluss bzw. -­begrenzung des Luftfrachtführers. Dieser bleibt
jedoch berechtigt, sich auf Artikel 15 Absatz 1c) zu berufen. Der Luftfrachtführer haftet nicht für
Schäden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2a) insoweit, als diese je Fluggast den Betrag von 100.000 SZR
übersteigen, falls der Luftfrachtführer nachweist, dass
(1) der Schaden nicht auf der Fahrlässigkeit oder einer schuldhaften Handlung oder Unterlassung des
Luftfrachtführers oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Vertretern beruht, oder (2) der Schaden
ausschließlich auf die Fahrlässigkeit oder eine schuldhafte Handlung oder Unterlassung eines Dritten
zurückzuführen ist.
c) Falls ein Fluggast befördert wird, dessen geistige oder körperliche Verfassung eine Gefahr oder ein
Risiko für ihn selbst mit sich bringt, haftet der Luftfrachtführer nicht für Personenschäden, wie Krankheit,
Verletzung, Behinderung oder Tod oder die Verschlimmerung der betreffenden Krankheit, Verletzung
oder Behinderung, vorausgesetzt, diese Personenschäden beruhen ursächlich auf dieser Verfassung.
d) Die aeroways GmbH ist verpflichtet, unverzüglich, in keinem Fall später als 15 Tage nach Feststellung
der Identität der natürlichen Person, die Anspruch auf die Entschädigung hat, die voraussichtlich
erforderlichen Vorauszahlungen zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse in
angemessenem Verhältnis zur erlittenen Härte zu befriedigen.
e) Unbeschadet Artikels 15 Absatz 2d) darf die Vorauszahlung an die anspruchsberechtigte natürliche
Person im Falle des Todes nicht unter dem 16.000 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast liegen.
f) Eine Vorauszahlung stellt keine Anerkennung der Haftung dar und kann mit etwa später aufgrund der
Haftung von der aeroways GmbH gezahlten Beträgen verrechnet werden. Sie ist jedoch nicht
rückzahlbar, außer in dem in Artikel 15 Absatz 1c) geschilderten Fall oder sofern im Nachhinein
nachgewiesen wird, dass die Person, welche die Vorauszahlung erhalten hat, den Schaden durch
unerlaubte Handlung verursacht oder zu seiner Entstehung beigetragen hat oder dass sie nicht die
anspruchsberechtigte Person war.
3. SCHÄDEN AM GEPÄCK
a) Die Haftung des Luftfrachtführers im Falle der Vernichtung oder des Verlusts oder der Beschädigung
von aufgegebenem und Handgepäck, ist ungeachtet dessen, ob das Abkommen zwingend gilt oder nicht,
auf 1.000 SZR je Flug-­ gast begrenzt.
b) Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine
Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers, seiner Erfüllungsgehilfen oder Vertreter mit der
Absicht, den Schaden zu verursachen, oder leichtfertig und im Bewusstsein, dass der Schaden
wahrscheinlich eintreten würde, verursacht worden ist, vor-­ ausgesetzt, dass im Falle einer solchen
Handlung oder Unterlassung seitens eines Erfüllungsgehilfen oder Vertreters ferner nachgewiesen wird,
dass dieser im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses gehandelt hat.
c) Die in lit. a) dieses Absatzes genannte Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls der Fluggast zum Zeitpunkt
der Übergabe des aufgegebenen Gepäcks an den Luftfrachtführer eine besondere Erklärung seines
Interesses an einer Lieferung an den Bestimmungsort gemäß Artikel 9 Absatz 7 abgegeben hat. Soweit
der tatsächliche Wert geringer ist als der bei Aufgabe des Gepäcks vom Fluggast angegebene Wert des
Interesses, haftet der Luftfrachtführer nur bis zu diesem Betrag.
d) Der Luftfrachtführer haftet nicht, falls und insoweit, als der Schaden von einem (einer) dem
aufgegebenen Gepäckstück anhaftenden Mangel, Eigenschaft oder Fehler herrührt. Der Luftfrachtführer
versieht das bereffende Gepäck mit einer Kennzeichnung und übergibt dem Fluggast eine „Freigabe
unter Vorbehalt“ mit Hinweis zu dem Mangel, der Eigenschaft oder Fehler des aufgegebenen Gepäcks.
e) Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an Handgepäck, einschließlich. persönlicher Dinge, nur falls
der betreffende Schaden durch die Schuld des Luftfrachtführers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder
Vertreter verursacht worden ist. f) Der Luftfrachtführer haftet nicht für die Verletzung eines Fluggastes
oder für die Beschädigung seines Gepäcks aufgrund von in diesem Gepäck mitgeführten Gegenständen,
es sei denn, der Luftfrachtführer hätte den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Ein Fluggast, dessen Eigentum, gleichgültig, ob es sich im Gepäck befindet oder nicht, Schäden für
einen anderen Fluggast oder an dessen Gepäck oder am Eigentum des Luftfrachtführers verursacht,
entschädigt den Luftfrachtführer für sämtliche diesem dadurch entstehenden Kosten.
4. SCHÄDEN INFOLGE VON VERSPÄTUNG UND STORNIERUNG
a) Die Haftung des Luftfrachtführers im Hinblick auf durch Verspätung und/oder Stornierung der
Luftbeförderung von Fluggästen verursachte Schäden ist begrenzt auf 4.150 SZR je Fluggast. b) Die
Haftung des Luftfrachtführers im Hinblick auf durch Verspätung und/oder Stornierung der
Luftbeförderung von Gepäck verursachte Schäden ist begrenzt auf 1.000 SZR je Fluggast. Auf diese
Haftungsbegrenzung ist Artikel 15 Absatz 3 c) anwendbar. c) Ungeachtet der Bestimmungen in lit. a)
und b) dieses Absatzes haftet der Luftfrachtführer nicht für durch Verspätung und/oder Stornierung
verursachte Schäden, falls er nachweisen kann, dass er und seine Erfüllungsgehilfen und Vertreter alle
nach vernünftigen Maßstäben zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden,
oder dass es ihnen unmöglich war, diese Maßnahmen zu ergreifen.

ARTIKEL 16-­ BEFRISTUNG VON ANSPRÜCHEN UND KLAGEN;

BEFREIUNG 1.
a) Eine Klage im Falle einer Beschädigung von Gepäck (mit Ausnahme eines Schadens aufgrund von
Verspätung) ist nur möglich, sofern die Person, die Anspruch auf die Lieferung hat, spätestens 7 Tage
nach Erhalt beim Luftfrachtführer reklamiert. Eine Klage im Falle einer Beschädigung von Gepäck
aufgrund von Verspätung ist nur möglich, sofern die Person, die Anspruch auf die Lieferung hat,
spätestens 21 Tage nach dem Datum, an dem ihr das Gepäck übergeben worden ist, beim
Luftfrachtführer reklamiert.
b) Eine Reklamation hat schriftlich zu erfolgen und ist sofort nach Feststellung des Schadens oder nach
der Verspätung, spätestens aber innerhalb der vorstehenden Fristen, abzusenden.
2. Ein Anspruch auf Schadenersatz erlischt, falls eine Klage nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem
Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an welchem das Flugzeug hätte
ankommen müssen, oder ab dem Datum, an welchem die Beförderung eingestellt worden ist,
eingereicht wird. Das Verfahren für die Berechnung der Verjährungsfrist wird von dem mit dem Fall
betrauten Gericht festgelegt.
3. Falls eine Entschädigung von der aeroways GmbH gezahlt wird, befreit deren Annahme die aeroways
GmbH von jeglicher weiteren Haftung.
4. Diese Bestimmungen unterliegen den internationalen Fluggesetzen sowie den gesetzlichen
Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
5. Soweit kein Verbraucher Vertragspartner ist, gilt als Gerichtstand München, Deutschland,
insbesondere wenn der Vertrag mit einem Broker geschlossen wird.
6. Ist eine oder sind mehrere Regelungen dieser Bestimmungen unwirksam, so wird hierdurch die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind in diesem Fall verpflichtet,
die unwirksame Regelung gegen eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck
der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dies gilt sinngemäß für eine Ergänzung dieses
Vertrages für den Fall, dass er eine Lücke enthalten sollte.
7. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform;; dies gilt auch für die
Abbedingung der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
8. Diese Bedingungen ersetzen alle bisherigen schriftlichen und/oder mündlichen Vereinbarungen und
Bedingungen zwischen den Parteien.

aeroways GmbH || GAT Terminal 1 ||
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